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§ 10a EZG

Fassungen
10.12.2004 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a10.12.200412.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wegfallen oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
    4. Ziffer 4
      die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 9, verstoßen hat.
  2. Absatz 2,Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verletzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058738