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§ 10b EZG

Fassungen
10.12.2004 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10b10.12.200412.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsicht

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat einmal in jeder Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 9, zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß Paragraph 9, enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die unabhängige Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058740