Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 8 und Paragraph 12,) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 9,);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, nicht fristgerecht erstattet.
(2)Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40051702