Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 7a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 7 und dem Bescheid gemäß Paragraph 4, überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 8 und Paragraph 12,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 9,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 7 a, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 8,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 9,);
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, nicht fristgerecht erstattet;
mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß Paragraph 21, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(2)Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40110079