Rechtstracker.at

§ 2 EZG

Fassungen
01.05.2004 bis 28.12.2006 — BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 219.08.200912.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 229.12.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 171/2006
§ 201.05.200428.12.2006 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2006danach: BGBl. I Nr. 171/2006

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage

  1. Ziffer eins
    ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und
  2. Ziffer 2
    ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Absatz 2, hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,
in den Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11, einbeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dazu die Billigung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 24, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG einzuholen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in Paragraph 13, Absatz 3, genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.
  1. Absatz 4,Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.
  2. Absatz 5,Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 6,Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden.
  4. Absatz 7,Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage diesem Bundesgesetz unterliegt.

Schlagworte

Anfahrbrenner

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051677