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§ 2 EZG

Fassungen
19.08.2009 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 219.08.200912.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 229.12.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 171/2006
§ 201.05.200428.12.2006 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt
    1. Ziffer eins
      für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
    2. Ziffer 2
      für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit
      1. Litera a
        sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S.3, verfügen, oder
      2. Litera b
        Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a aufweist.
  2. Absatz eins a,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in eine Liste, die auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 63, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage
    1. Ziffer eins
      ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und
    2. Ziffer 2
      ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Absatz 2, hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,
    in den Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11 und in die Verordnung nach Paragraph 13, Absatz eins, einbeziehen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder in einem Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 5, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.
  6. Absatz 5,Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  7. Absatz 6,Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden.
  8. Absatz 7,Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage oder diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Schlagworte

Anfahrbrenner

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110061