Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlagenänderungen
§ 6.Paragraph 6,
Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40051681