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§ 6 EZG

Fassungen
10.12.2004 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.12.200412.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 601.05.200409.12.2004 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlagenänderungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.
  2. Absatz 2,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die genehmigte Überwachungsmethode und –häufigkeit nicht ausreichend oder nicht geeignet ist, um den Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 7, zu entsprechen, so hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer nach Paragraph 4, genehmigten Anlage kann unter Vorlage der gemäß Paragraph 9, geprüften Daten mindestens eines Berichtsjahres und des Berichts der unabhängigen Prüfeinrichtung beantragen, dass die Anforderungen an die Überwachungsmethode oder – häufigkeit herabgesetzt werden. Die Behörde kann diesem Antrag stattgeben, wenn sichergestellt ist, dass die in der Verordnung gemäß Paragraph 7, geforderte Gesamtgenauigkeit der Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058733