Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Schweinebestand auf Grund von Zwischenzählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Paragraph 2, Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40051739