Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Schweinebestand auf Grund von Zwischenzählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale und -art
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4.000 statistischen Einheiten zu erheben.Paragraph 4, (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Stichprobe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40051741