Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.2004 bis 31.01.2006 — BGBl. II Nr. 183/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.05.200431.01.2006 BGBl. II Nr. 183/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 183/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Pflichten des Bieters

Form, Verschlüsselung und Signatur des Angebotes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln und auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und sicher signierfähigen Dokumentenformaten zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat bei der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes möglich ist.
  3. Absatz 3,Wird das Angebot in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
  4. Absatz 4,Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

20003314

Dokumentnummer

NOR40051785