Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Abschnitt
Pflichten des Bieters
Form, Verschlüsselung und Signatur des Angebotes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln und auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und sicher signierfähigen Dokumentenformaten zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile gemäß § 2 Z 5 die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln und auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und sicher signierfähigen Dokumentenformaten zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bieter hat bei der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes möglich ist.
(3)Absatz 3,Wird das Angebot in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
(4)Absatz 4,Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß § 2 Z 5 erfolgen.Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, erfolgen.
(5)Absatz 5,Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40051785