Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung findet - sofern der Auftraggeber gemäß § 68 Abs. 1 BVergG die Abgabe von elektronischen Angeboten ausdrücklich für zulässig erklärt hat - Anwendung auf die Erstellung und Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg für Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegen, ausgenommen die Erstellung und Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg bei der Durchführung von elektronischen Auktionen. Diese Verordnung findet - sofern der Auftraggeber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BVergG die Abgabe von elektronischen Angeboten ausdrücklich für zulässig erklärt hat - Anwendung auf die Erstellung und Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg für Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegen, ausgenommen die Erstellung und Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg bei der Durchführung von elektronischen Auktionen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40051776