Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Speicherung
§ 7.Paragraph 7,
Elektronisch eingereichte Angebote sind so zu speichern, dass
deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40051782