Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DGZu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
0,36 Euro,
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
0,36 Euro.
(2)Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3)Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185295