Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Zu § 41 ZollR-DGZu Paragraph 41, ZollR-DG
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wirdDer Verwaltungsabgabe nach Paragraph 41, ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
die Verletzung der Gestellungspflicht;
die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Artikel 23, Absatz eins, Zollkodex);
die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen desDie Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 Absatz eins, Ziffer eins,
das Vierfache,
Abs. 1 Z 2 Absatz eins, Ziffer 2,
das Dreifache,
Abs. 1 Z 3 Absatz eins, Ziffer 3,
das Zweifache,
Abs. 1 Z 4 Absatz eins, Ziffer 4,
das Zweifache.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185302