Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVOZu Artikel 231, Buchstabe d ZK-DVO
§ 9.Paragraph 9,
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet, Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR40051811