Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
23.04.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 15/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.04.200431.12.2004 BGBl. III Nr. 15/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.2004BGBl. III Nr. 15/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10, letzter Satz und ungeachtet der Vorschriften des Abschnittes 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des RID oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem RID.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10, letzter Satz und ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnittes

2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe N zugeordnet ist, der UN-Nummer 3077 oder 3082 nur zugeordnet werden, wenn diesen nach der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist und sie nicht den Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können.

  1. Absatz 3,Unterabschnitt 2.2.9.4 findet keine Anwendung.
  2. Absatz 4,Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt

1.5.1 des RID (RID 8 aus 2003,)"

  1. Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20003323

Dokumentnummer

NOR40051846