Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
23.04.2004 bis 15.05.2008 — BGBl. III Nr. 11/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.04.200415.05.2008 BGBl. III Nr. 11/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 6 Paragraph 12

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.2004BGBl. III Nr. 11/2004

Außerkrafttretensdatum

15.05.2008

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des RID über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen des Unterabschnitts 2.2.62.1, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Absatz 2.2.62.1.6 gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
  2. Absatz 2,Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muss nicht den Vorschriften für die Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
  3. Absatz 3,Andere diagnostische Proben als die in Absatz (2) genannten, müssen den Anforderungen der im Anhang angeführten Verpackungsanweisung entsprechen. Bei Postbeförderung darf die Gesamtmasse des Versandstücks in keinem Fall 30 kg überschreiten.
  4. Absatz 4,Für die Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Die Linie muss mindestens 2 mm breit sein; die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.
  5. Absatz 5,Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.

Anmerkung, Kennzeichen nicht darstellbar!)

  1. Absatz 6,Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Anmerkung

Kennzeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_81172" Target="_blank">Bundesgesetzblatt III Nr. 11/2004</A>

Gesetzesnummer

20003324

Dokumentnummer

NOR40051847