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Art. 1

Fassungen
23.04.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 17/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.04.200431.12.2006 BGBl. III Nr. 17/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Wasserstoffperoxid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.2004BGBl. III Nr. 17/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 ist die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid der UN-Nummer 2015 in ortsbeweglichen Tanks zugelassen, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die übrigen Vorschriften des RID betreffend die Beförderung von Produkten der UN-Nummer 2015 bleiben anwendbar.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den gemäß RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 2 aus 2004,)“.

  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20003326

Dokumentnummer

NOR40051850