Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung von Wasserstoffperoxid
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 ist die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid der UN-Nummer 2015 in ortsbeweglichen Tanks zugelassen, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen.
(2)Absatz 2,Die übrigen Vorschriften des RID betreffend die Beförderung von Produkten der UN-Nummer 2015 bleiben anwendbar.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den gemäß RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 2/2004)“.„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 2 aus 2004,)“.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
NOR40051850