Kurztitel
Änderung im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640 - RID -
Artikel 1.5.1
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2004,
Text
Abweichend von den Vorschriften der Sondervorschrift 640 des Abschnittes 3.3.1 des RID darf der folgende Text angewendet werden:
640 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angeführten
physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in RID-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Stoffes ist nur bei der Beförderung in RID-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben folgende Angabe hinzuzufügen:
"Sondervorschrift 640X", wobei "X" der anzuwendende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 aufscheint.
Diese Angaben können bei der Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer den höchsten Anforderungen entspricht, weggelassen werden.
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.