Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabakwarenanmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt der Einreise hat der Steuerschuldner Tabakerzeugnisse, die nicht tabaksteuerfrei sind, unter Bekanntgabe der Gattung, der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
(2)Absatz 2,Werden die Anmeldungen durch Zollorgane entgegen genommen, ist die Tabaksteuer unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und zu entrichten.
(3)Absatz 3,Soweit nicht Zollorgane anwesend sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 15a Zollrechts-Durchführungsgesetz) für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig. Dem Steuerpflichtigen wird als Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung eine Bestätigung ausgefolgt. Die Festsetzung der Tabaksteuer erfolgt nachträglich mit Bescheid des gemäß § 29a Abs. 3 Tabaksteuergesetz zuständigen Zollamtes und ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.Soweit nicht Zollorgane anwesend sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 15 a, Zollrechts-Durchführungsgesetz) für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig. Dem Steuerpflichtigen wird als Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung eine Bestätigung ausgefolgt. Die Festsetzung der Tabaksteuer erfolgt nachträglich mit Bescheid des gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, Tabaksteuergesetz zuständigen Zollamtes und ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR40051888