Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Soziale Stellung: Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, Beamten, Lehrlingen.
Normalarbeitszeit: Wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 68 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988).Normalarbeitszeit: Wöchentliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988).
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: Von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit.
Überstunden: Über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden.
Mehrstunden: Über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.Mehrstunden: Über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.
Fehltage: Vom Unternehmen bezahlte Arbeitstage der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt sowie Aus- und Fortbildung und sonstigen Ereignissen, jedoch mit Ausnahme der Urlaubstage und Zeitausgleichstage.
Dokumentnummer
NOR40051893