Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsarten
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:Paragraph 6, (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.1 bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.1 bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.6. und 1.8, Punkt 2.1 bis
2.5 sowie Punkt 2.17 und 2.18 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.6 durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz;die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.6 durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10, Bildungsdokumentationsgesetz;
die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.15 und 2.16 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9 bis 1.11, Punkt 2.7 bis 2.14 sowie Punkt 2.19 und 2.20) durch Befragung beim Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1 und 2.2 in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.Die Erhebung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1 und 2.2 in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (Paragraph 7,) zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40051897