Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Stichprobe
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat in einem ZufallsverfahrenParagraph 7, (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
zunächst aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Unternehmen (§ 4 Z 1), geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen undzunächst aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Unternehmen (Paragraph 4, Ziffer eins,), geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen und
sodann die bei diesen Unternehmen unselbständig Beschäftigten (§ 4 Z 2)sodann die bei diesen Unternehmen unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Ziffer 2,)
auszuwählen.
(2)Absatz 2,Für die Auswahl der Unternehmen und der unselbständig Beschäftigten gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 1 übermittelten Daten heranzuziehen.Für die Auswahl der Unternehmen und der unselbständig Beschäftigten gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übermittelten Daten heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß Paragraph eins, festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.
Dokumentnummer
NOR40051898