Rechtstracker.at

§ 134 EU-JZG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 134 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 13401.01.201530.06.2018 BGBl. I Nr. 107/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Wurden einer natürlichen Person („gefährdende Person“) in einem Strafverfahren zum Schutz einer anderen Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität Weisungen nach Paragraph 51, Absatz 2, StGB erteilt oder gelindere Mittel nach 173 Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 StPO angewendet, die den in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten entsprechen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der geschützten Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland verlegt hat oder verlegen will, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, sofern dies zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts der geschützten Person im Vollstreckungsstaat und deren Gefahrenlage zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; es sind, sofern dies nicht bereits im Zuge der Antragstellung erfolgt ist, die geschützte Person und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, die gefährdende Person zu hören.
  4. Absatz 4,Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erwirkung der Anerkennung und Überwachung nach dem römisch fünf. Hauptstück oder für ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Verordnung oder nach einem der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera c, oder d genannten Übereinkommen vorliegen.
  5. Absatz 5,Gegen die Erlassung oder Nichterlassung einer Europäischen Schutzanordnung steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Darüber sind die geschützte Person und gegebenenfalls auch die gefährdende Person zu belehren.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202778