Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53iParagraph 53 i
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verständigung des Entscheidungsstaates
§ 53i.Paragraph 53 i,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (Paragraph 53 b, Absatz 3 und 4),
der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 53 d, Absatz 2,),
eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (Paragraph 53 g,),
die Entscheidung vollstreckt worden ist,
die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40138715