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§ 54 EU-JZG

Fassungen
30.06.2007 bis 27.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5430.06.200727.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2011
§ 5401.05.200429.06.2007 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

30.06.2007

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2011

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Fünfter Abschnitt
Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen

Erwirkung der Vollstreckung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 76, ARHG zu erwirken.
  2. Absatz 2,Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.
  3. Absatz 3,Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des Paragraph 31, zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088454