Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener DurchführungsübereinkommensVerbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens
§ 8.Paragraph 8,
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.
Schlagworte
Doppelverfolgung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270840