Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenverordnung-Mobilfunk
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. Paragraph 4, Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Dokumentnummer
NOR40052090