Kurztitel
Gebührenverordnung-Mobilfunk
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2006,
Text
Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme
§ 6. Für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß § 3
Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels
Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze
gemäß § 7 durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 3 Z 3 TKG 2003)
beträgt die Zuteilungsgebühr für jedes Vielfache und jedes
angefangene Vielfache von 25 kHz zugeteiltem Spektrum
1. bei lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
versorgte Einwohner) .............................. 197 Euro
2. bei bundesweitem Einsatzgebiet .................... 982 Euro
3. bei anderem Einsatzgebiet als Z 1 oder 2 .......... 589 Euro