Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 25.05.2004 — BGBl. II Nr. 222/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute25.05.2004 BGBl. II Nr. 222/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Massengutschiff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2004BGBl. II Nr. 222/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    „Massengutschiff“:
    1. Litera a
      ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern (Massengutschiff);
    2. Litera b
      ein Eindeck-Seeschiff, das über die ganze Länge des Ladebereichs mit zwei Längsschotten und Doppelboden ausgestattet und dazu bestimmt ist, lediglich in den mittleren Laderäumen Erzladungen zu befördern (Erzfrachtschiff);
    3. Litera c
      ein Tankschiff, das dazu bestimmt ist, Öl oder Massengut in fester Form zu befördern (kombiniertes Tank-Massengutschiff);
  2. Ziffer 2
    „Trockenmassengut“ oder „festes Massengut“: fester Stoff, weder Flüssigkeit noch Gas, der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird;
  3. Ziffer 3
    „BLU-Code“: Der im Anhang der IMO-Entschließung A.862(20) vom 27. November 1997 enthaltene Verhaltenscode für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003356

Dokumentnummer

NOR40052135