Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Massengutschiff-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sicherheitsprüfliste
§ 7.Paragraph 7,
Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40052140