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Art. 21

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 29/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 29/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2004,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 29/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Einkünfte in Sinne von Absatz 1, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052191