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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 29/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 29/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2004,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 29/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation entsprechend den in den Vertragsstaaten geltenden Verfahren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen, sowie auf Steuern vom Vermögen, für Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052198