Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der direkten Benutzung, der Vermietung oder einer anderen Art der Nutzung von Containern und der dazugehörigen Ausrüstungen.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR40052178