Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2004,

Typ

Vertrag - Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 30/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

Ziffer eins Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Renten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Berechtigte ansässig ist.

Ziffer 3 Im Sinne dieses Artikels:

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ wiederkehrende Zahlungen im Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder Entschädigungen für Schadensfälle im Zusammenhang mit der früheren unselbständigen Arbeit, einschließlich Zahlungen aus der Sozialversicherung eines Vertragsstaats;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Renten“ bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeit auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052218