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Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 35/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 35/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 35/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,
    Die Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der mit diesem Beschluss geänderten Fassung werden gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang dieses Beschlusses, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert.
  2. Absatz 2,
    Die Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des Akts von 1976 werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf diese Artikel und ihre Untergliederungen in den Gemeinschaftsverträgen.
  3. Absatz 3,
    Die in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisungen auf die Artikel des Akts von 1976 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß Absatz 1 umnummerierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem Beschluss umnummerierten Absätze jener Artikel.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20003368

Dokumentnummer

NOR40052249