Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen:
auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;
auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.
Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,
von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee
verbracht werden.
Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052255