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Art. 15

Fassungen
01.03.2004 bis 28.02.2022 — BGBl. III Nr. 38/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.03.200428.02.2022 BGBl. III Nr. 38/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,

Typ

Vertrag - Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 38/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20003372

Dokumentnummer

NOR40052290