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Art. 20

Fassungen
01.03.2004 bis 28.02.2022 — BGBl. III Nr. 38/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.03.200428.02.2022 BGBl. III Nr. 38/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,

Typ

Vertrag - Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 38/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

    Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der zwei (2) Mitglieder zu bestellen.

  2. Absatz 2,Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20003372

Dokumentnummer

NOR40052295