Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022
Dokumentnummer
NOR40052299