Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 40/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 40/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 40/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Dokumente

  1. Absatz eins,Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen
    • Strichaufzählung
      lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1, ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),
    • Strichaufzählung
      lange Feuerwaffen der Kategorien C Nr. 2,
    • Strichaufzählung
      lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und
    • Strichaufzählung
      Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.

  1. Absatz 2,Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.
  2. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Schlagworte

Druckluftwaffe, Federdruckwaffe, Traditionsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20003373

Dokumentnummer

NOR40052308