Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu beobachten hat. Diese Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40052324