Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 16
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
Geschehen in Salzburg am 19. August 2003 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40052327