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Art. 13

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 45/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,
    Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
  3. Absatz 3,
    Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003375

Dokumentnummer

NOR40052340