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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 45/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz eins,
    Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat;
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003375

Dokumentnummer

NOR40052344