Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 27
In-Kraft-Treten und Dauer
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft -Tretens des Abkommens an.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Tbilissi, am 18. Oktober 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052354