Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich in ihrem Hoheitsgebiet genehmigter Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052336