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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 45/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 45/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich in ihrem Hoheitsgebiet genehmigter Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003375

Dokumentnummer

NOR40052336