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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,

Typ

Vertrag – Jemen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer der beiden Vertragsparteien über die Streitigkeit entschieden hat.
  2. Absatz 2,
    Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003376

Dokumentnummer

NOR40052367