Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.
Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052371